1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB„) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ocean’s Million, als Teil der New Work Talent GmbH, Ackermannstraße 36, 22087 Hamburg (nachfolgend „Ocean’s Million„) und Ihnen als Kunde (nachfolgend „Unternehmen„), der die unter https://oceansmillion.io/ sowie über andere Kanäle von Ocean’s Million (nachfolgend gemeinsam „Plattform„) angebotenen Unterstützungsleistungen bei der Anwerbung neuer Mitarbeiter:innen oder Auftragnehmer:innen (nachfolgend „Services„) in Anspruch nimmt.
1.2. Es gilt darüber hinaus die Datenschutzerklärung von Ocean’s Million (abrufbar unter: https://oceansmillion.io/datenschutz).
1.3. Die AGB gelten auch für zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien, ohne dass im Einzelfall gesondert auf die AGB verwiesen werden muss.
1.4. Die Geltung allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Unternehmens wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Ocean’s Million den Bedingungen des Unternehmens nicht ausdrücklich widersprochen hat und/oder Leistungen widerspruchslos erbringt.
1.5. Bei Unklarheiten oder Abweichungen geht das beigefügte individuelle Angebot von Ocean’s Million (nachfolgend „Angebot„) diesen AGB vor.
2.1. Im Rahmen der Services verbindet Ocean’s Million das Unternehmen und natürliche Personen, die über die Plattform auf der Suche nach einem festen Anstellungsverhältnis oder einer sonstigen Tätigkeit, z.B. als freie:r Mitarbeiter:in, sind (nachfolgend „Talent„). Die zu erbringenden Leistungen richten sich ausschließlich und abschließend nach den Angaben im Angebot.
2.2. Mit Übersendung des Angebotes an das Unternehmen gibt Ocean’s Million ein rechtliches Angebot auf Abschluss eines Rahmenvertrages ab. Durch Zugang des (digital) unterzeichneten Angebotes (nachfolgend „Bestätigung„) bei Ocean’s Million nimmt das Unternehmen das Angebot rechtswirksam an, sodass zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag (nachfolgend „Rahmenvertrag„) über die vereinbarten Services auf Basis des Angebotes und dieser AGB zustande kommt. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Angebotsdatum erteilt, kommt kein Vertrag zwischen den Parteien zustande.
2.3. Ocean’s Million kann dem Unternehmen weitere Services anbieten. Hierzu übermittelt Ocean’s Million dem Unternehmen jeweils ein weiteres Angebot in Textform. Der Vertragsschluss vollzieht sich jeweils gemäß Ziffer 2.2.
2.4. Die Inanspruchnahme der Services setzt die Eröffnung eines Accounts und das Anlegen eines Unternehmens-Profils auf der Plattform voraus. Hierzu erstellt Ocean’s Million nach Vertragsschluss einen Account für das Unternehmen und übermittelt dem Unternehmen die Zugangsdaten.
2.5. Die Services richten sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2.6. Das Unternehmen ist bei der Gestaltung des Stellenprofils, des Anforderungsprofils und der Anbahnung und Abwicklung des Anstellungsvertrages gemäß Ziffer 3.1 mit dem Talent für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, beispielsweise des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, verantwortlich und stellt Ocean’s Million von allen Schäden oder Ansprüchen Dritter aufgrund von Verstößen frei.
2.7. Sämtliche Daten und Angaben der Talente, insbesondere auf der Plattform, verantworten allein die Talente. Ocean’s Million verpflichtet die Talente zur Angabe von vollständigen und wahrheitsgemäßen Daten auf der Plattform. Ocean’s Million überprüft die Angaben und Daten der Talente jedoch nicht und übernimmt daher insbesondere keine Haftung für die Geeignetheit, Qualifikation, Qualität der Leistungen oder Richtigkeit der Angaben und Daten der Talente. Die Vorstellung eines Talents durch Ocean’s Million entbindet das Unternehmen daher nicht von der sorgfältigen Prüfung der Eignung des Talentes. Das Unternehmen trägt entsprechend die alleinige Verantwortung für die Auswahl des Talentes und dessen Eignung.
2.8. Ocean’s Million wird nicht Partei des Anstellungsvertrages gemäß Ziffer 3.1 zwischen dem Unternehmen und dem Talent. Ocean’s Million ist entsprechend auch nicht für die Abwicklung und Leistungserbringung zwischen dem Unternehmen und dem Talent verantwortlich.
2.9. Die bei Vertragsschluss sowie im Rahmen der Vertragsabwicklung abgefragten Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Ändern sich die Daten nachträglich, so ist das Unternehmen verpflichtet, die Angaben umgehend zu aktualisieren. Auf entsprechende Anfrage von Ocean’s Million hat das Unternehmen die Daten zu bestätigen.
3.1. Das Unternehmen zahlt Ocean’s Million für jede Vermittlung eines Vertrages zwischen Unternehmen und Talent in Bezug auf ein Arbeits-, Dienst-, Werkvertragsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis (z.B. Beraterverträge oder gesellschaftsrechtliche Verträge) (nachfolgend „Anstellungsvertrag„) eine Provision.
3.2. Die Höhe der Provision vereinbaren die Parteien verbindlich im Angebot.
3.3. Der Anspruch auf die Provision entsteht mit Abschluss des Anstellungsvertrages.
3.4. Der Anspruch auf die Provision entsteht auch, wenn innerhalb von zwölf (12) Monaten nach der Vorstellung eines Talentes ein Anstellungsvertrag in einer vergleichbaren Position mit dem betreffenden Talent abgeschlossen wird, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass die Vermittlungsleistungen von Ocean’s Million nicht mitursächlich für den Abschluss des Anstellungsvertrages waren. Dabei ist unerheblich, ob das Talent zwischenzeitlich vom Unternehmen abgelehnt, der Anstellungsprozess dadurch unterbrochen und anschließend im Wege eines anderweitigen Kontakts wieder aufgenommen wurde.
3.5. Der Anspruch auf die Provision entsteht nicht, wenn das Unternehmen nachweislich bereits vor der Vorstellung durch Ocean’s Million durch eigene andere Recruiting-Aktivitäten einschließlich persönlicher Empfehlung im Hinblick auf die zu besetzende Position Kontakt zu dem betreffenden Talent hatte und dies Ocean’s Million unverzüglich nach Vorstellung des Talents mitgeteilt hat.
3.6. Die Provision berechnet sich prozentual auf Basis des Brutto-Jahresgehaltes, wobei das Brutto-Jahresgehalt, das vertraglich zwischen Unternehmen und Talent vereinbarte Bruttogehalt meint, das dem Talent vom Unternehmen für die ersten zwölf (12) Monate der Vertragslaufzeit des Anstellungsvertrages gezahlt werden soll. Zusätzlich umfasst das Brutto-Jahresgehalt auch alle anderen vertraglich vereinbarten Zahlungen an das Talent, die wirtschaftlich den ersten zwölf (12) Monaten der Vertragslaufzeit des Anstellungsvertrages zuzurechnen sind, wie z.B. 13. und 14. Monatseinkommen, Gratifikationen, Provisions- oder Bonuszahlungen, sowie Gewinnbeteiligungen und Ausschüttungen (auch auf Grund von Mitarbeiter-/ Beteiligungsprogrammen) sowie andere zugunsten des Talents erfolgende Zahlungen, sofern diese steuerlich als Gehaltszahlungen zugunsten des Talents anzusehen sind (nachfolgend insgesamt „Brutto-Jahresgehalt„).
3.7. Alle Preise und die Provision verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.1. Das Unternehmen wird Ocean’s Million das Brutto-Jahresgehalt, den Beginn des Anstellungsvertrages und die Probezeit des Talents innerhalb einer Woche nach Abschluss eines Anstellungsvertrages in Textform (z.B. Placement loggen oder E-Mail) mitteilen.
4.2. Jeweils nach Zugang der Mitteilung gemäß Ziffer 4.1 oder sonstiger Kenntnis von Ocean’s Million über die Höhe des Brutto-Jahresgehaltes, stellt Ocean’s Million dem Unternehmen die Provision in Rechnung. Der jeweilige Rechnungsbetrag wird jeweils innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung auf das von Ocean’s Million genannte Bankkonto fällig. Der Zeitpunkt des Beginns des Anstellungsverhältnisses lässt die Fälligkeit der Provision unberührt.
4.3. Ocean’s Million kann jederzeit eine Aufstellung des Brutto-Jahresgehaltes sowie Offenlegung aller zur Berechnung der Provision nötigen Daten verlangen. Dieser Nachweis kann durch Vorlage geeigneter Dokumente, wie (ggfs. auszugsweise) Vorlage des Anstellungsvertrages nebst zugehöriger weiterer Abreden und/oder Bestätigung durch berechtigte Dritte, wie z.B. einen Steuerberater, erfolgen. Wird die Aufstellung und/oder Offenlegung verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Aufstellung und/oder Mitteilung, so kann Ocean’s Million verlangen, dass einem von Ocean’s Million zu bestimmenden, von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt) während der üblichen Geschäftszeiten des Unternehmens Einsicht in die Geschäftsunterlagen oder sonstige Urkunden und Dateien so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Aufstellung und/oder Offenlegung erforderlich ist. Die Kosten hierfür trägt bei Abweichungen hinsichtlich der jeweilig übermittelten Brutto-Jahresgehälter zu den im Rahmen der Überprüfung ermittelten Brutto-Jahresgehälter von weniger als 3 % Ocean’s Million, andernfalls das Unternehmen.
5.1. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Login-Daten, Passwörter, etc. geheim zu halten und die eigenen Zugangsdaten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben und sich nach jeder Sitzung abzumelden. Erklärungen und Handlungen, die nach einem Login mit dem Passwort und der E-Mail-Adresse des Unternehmens abgegeben bzw. begangen werden, können dem Unternehmen auch dann zuzurechnen sein, wenn das Unternehmen hiervon keine Kenntnis hatte. Eine Zurechnung erfolgt insbesondere dann, wenn das Unternehmen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig Zugang zum Passwort oder dem Account verschafft. Das Unternehmen hat Ocean’s Million unverzüglich zu informieren, sobald das Unternehmen Kenntnis davon erlangt, dass unbefugten Dritten die Zugangsdaten zugänglich und bekannt sind.
5.2. Im Falle eines begründeten Verdachts, dass Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt wurden, ist Ocean’s Million aus Sicherheitsgründen berechtigt aber nicht verpflichtet, nach freiem Ermessen die Zugangsdaten ohne vorherige Ankündigung selbständig zu ändern bzw. die Nutzung des Accounts zu sperren. Ocean’s Million informiert das Unternehmen hierüber unverzüglich und teilt auf Anforderung innerhalb angemessener Frist neue Zugangsdaten mit. Das Unternehmen hat keinen Anspruch darauf, dass die ursprünglichen Zugangsdaten wiederhergestellt werden.
6.1. Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
6.2. Der Rahmenvertrag kann vom Unternehmen jederzeit, von Ocean’s Million mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
6.3. Die Kündigung des Rahmenvertrages lässt bestehende Vermittlungsaufträge unberührt, sodass Ocean’s Million ein Anspruch auf die Provision auch zusteht, wenn der Abschluss eines Anstellungsvertrages nach Kündigung des Rahmenvertrages erfolgt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für Ocean’s Million insbesondere vor, wenn das Unternehmen wiederholt irreführende oder anderweitig rechtswidrige Informationen auf der Plattform eingestellt hat oder Anhaltspunkte vorliegen, dass der Abschluss eines Anstellungsvertrages über die Plattform nicht Ziel des Unternehmens ist.
6.4. Die Kündigung kann in Textform z.B. per Post an die New Work Talent GmbH, Ackermannstraße 36, 22087 Hamburg oder per E-Mail an oceansmillion@newworktalent.com vorgenommen werden.
Die vom Unternehmen hinterlegten personenbezogenen Daten und der Account werden von Ocean’s Million innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beendigung des Rahmenvertrages gelöscht. Sofern Ocean’s Million aus gesetzlichen oder sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, Daten zu löschen, darf Ocean’s Million sie alternativ auch sperren. Sobald Ocean’s Million berechtigt ist die vorbenannten Daten zu löschen, werden auch diese Daten von Ocean’s Million gelöscht.
8.1. Ocean’s Million gewährleistet eine Erreichbarkeit der Plattform zu 99,9 % bei einer jährlichen Betrachtung. Nicht berücksichtigt werden dabei Ausfallzeiten, die nicht auf einer Pflichtverletzung von Ocean’s Million beruhen, etwa Angriffe auf Systeme von Ocean’s Million durch Dritte, unverschuldete Ausfälle von Hardware oder Fälle höherer Gewalt, sowie damit zusammenhängende nicht planbare Wartungsarbeiten. Ocean’s Million wird das Unternehmen über geplante Wartungsarbeiten nach Möglichkeit rechtzeitig informieren. Durch Wartungsarbeiten, Weiterentwicklung oder Störungen können die Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt oder zeitweise unterbrochen werden.
8.2. Ocean’s Million ist jederzeit berechtigt die kostenlosen Leistungen auf der Plattform einzustellen oder abzuändern. Ocean’s Million ist darüber hinaus berechtigt, die Plattform oder einzelne Funktionen der Plattform aus technischen Gründen anzupassen, soweit dies dem Unternehmen zumutbar ist oder soweit dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
9.1. Vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Ziffer 9 haftet Ocean’s Million nur, wenn und so weit Ocean’s Million oder den gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Ocean’s Million Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Schuldnerverzugs von Ocean’s Million oder der von Ocean’s Million zu vertretender Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet Ocean’s Million jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten oder das der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Ocean’s Million. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Rahmenvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Unternehmen regelmäßig vertrauen darf.
9.2. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Ocean’s Million, den gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Ocean’s Million, ist die Haftung von Ocean’s Million der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
9.3. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
9.4. Ocean’s Million haftet weder für die Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsverbindung (Telefon-/ISDN-/DSL-Leitungen, etc.) zu seinem Server bei Stromausfällen, noch bei Ausfällen von Servern, die nicht im Einflussbereich von Ocean’s Million stehen. Ocean’s Million haftet ferner nicht bei Schäden, die durch höhere Gewalt oder vergleichbare Ereignisse eintreten. Als vergleichbare Ereignisse gelten insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Pandemien, der Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder Gateways anderer Betreiber sowie Störungen im Bereich anderer Telekommunikations- oder Diensteanbieter. Darüber hinaus haftet Ocean’s Million nicht für Inhalte des Unternehmens.
9.5. Die verschuldensunabhängige Haftung von Ocean’s Million auf Schadensersatz (§ 536a BGB), für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, wird ausgeschlossen.
9.6. Die in den vorstehenden Ziffern geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien, bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. Die in Ziffer 9.2 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten ferner im Falle eines Schuldnerverzugs von Ocean’s Million nicht für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens, der in den Rechtsverfolgungskosten begründet ist.
9.7. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 9 unberührt.
10.1. Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
10.2. Die Parteien agieren als eigenständige Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht nicht.
11.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Ziffer 11.2, die den Parteien während der Dauer des Rahmenvertrages oder vorvertraglich mitgeteilt, offengelegt oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangt sind, streng vertraulich zu behandeln. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Ziffer 11 sind die Parteien nicht berechtigt, solche Informationen Dritten gegenüber ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei zu offenbaren oder in sonstiger Weise offenzulegen.
11.2. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt
11.3. Für die Einordnung als vertrauliche Information ist unerheblich, (i) ob und auf welchem Trägermedium die jeweilige vertrauliche Information verkörpert ist; (ii) ob die jeweilige vertrauliche Information als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet ist; (iii) ob die jeweilige vertrauliche Information aus Sicht der jeweils anderen Partei einen besonderen wirtschaftlichen Wert hat; (iv) ob neben dem Abschluss des Rahmenvertrages andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit ergriffen werden.
11.4. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 11.2 dürfen offengelegt werden,
Im Übrigen bleiben die §§ 3 und 5 GeschGehG unberührt.
11.5. Jede Partei ist verpflichtet, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die vertraulichen Informationen vor unberechtigtem Zugriff, unbefugter Weitergabe, Nutzung, Verwertung oder Veröffentlichung sowie vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Dabei ist mindestens die gleiche Sorgfalt anzuwenden, welche zum Schutz eigener Informationen von vergleichbarer vertraulicher Art angewendet wird.
11.6. Die Parteien haben auf Anforderung unverzüglich nach Beendigung des Rahmenvertrages alle übergebenen vertraulichen Informationen (einschließlich sämtlicher davon gefertigten Kopien, Abschriften, Aufzeichnungen auf elektronischen oder sonstigen Datenträgern oder sonstigen Vervielfältigungen) herauszugeben bzw. deren Herausgabe sicherzustellen oder auf Verlangen zu vernichten und/oder von Datenträgern zu löschen bzw. sicherzustellen, dass diese vernichtet bzw. gelöscht werden, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung bzw. Speicherung besteht. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.
11.7. Etwaige weitergehende Rechte und Ansprüche im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder die sonstigen vertraulichen Informationen, einschließlich solcher aus dem GeschGehG, bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 11 unberührt. Die in dieser Ziffer 11 geregelten Verpflichtungen werden – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen – durch die Bestimmungen des GeschGehG oder durch sonstige gesetzliche Bestimmungen nicht beschränkt.
11.8. Gibt das Unternehmen die Daten eines Talents an Dritte weiter und wird in diesem Zuge ein entsprechendes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Talent geschlossen, ist das Unternehmen Ocean’s Million zum Ersatz der entgangenen Provision verpflichtet. Verlangt Ocean’s Million Schadensersatz, richtet sich dieser nach der Provision, welche Ocean’s Million bei erfolgreicher Vermittlung an das Unternehmen ausgehend von dem im betreffenden Stellenprofil des Unternehmens im Mittelwert benannten Brutto-Jahresgehalt hätte beanspruchen können. Ocean’s Million und dem Unternehmen bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens unbenommen.
11.9. Im Falle der sonstigen Verletzung dieser Ziffer 11 behalten sich die Parteien das Recht vor, weitere Schritte zu ergreifen, einschließlich und ohne Einschränkung zivilrechtlicher Klagen auf Schadensersatz sowie einstweiliger Verfügungen.
11.10. Die Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung stellt eine erhebliche Verletzung des Rahmenvertrages dar, die zur Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Macht eine Partei im Einzelfall für einen solchen Verstoß von diesem Recht der Kündigung keinen Gebrauch, behält sich die betreffende Partei das Recht einer Kündigung (aus wichtigem Grund) im Wiederholungsfall vor.
11.11. Die Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten unterliegt nach § 23 GeschGehG strafrechtlichen Sanktionen.
11.12. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt klarstellend über die Beendigung des Rahmenvertrages hinaus.
12.1. Ocean’s Million ist während der Dauer des Rahmenvertrages berechtigt, auf der Webseite https://oceansmillion.io/, auf den Social Media Accounts von Ocean’s Million, insbesondere auf LinkedIn, Instagram und Facebook sowie in zukünftigen App Versionen der Plattform für iOS und Android das Logo und den Namen des Unternehmens zu verwenden. Das Unternehmen kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
12.2. Soweit Ocean’s Million Logo und Name des Unternehmens auch bei Presse- und Marketingaktivitäten, insbesondere für Werbezwecke bei Flyern und Roll-Up Displays, nutzen will, wird eine ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens eingeholt.
13.1. Sämtliche Vertragsschlüsse zwischen dem Unternehmen und Ocean’s Million erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Die Vertragssprache ist Deutsch.
13.2. Diese AGB und die darin geregelten Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Kollisionsrechts.
13.3. Der Sitz von Ocean’s Million (derzeit: Hamburg) ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den AGB, sofern das Unternehmen ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
13.4. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ist Erfüllungsort der Sitz von Ocean’s Million.
14.1. Ocean’s Million behält sich vor, diese AGB einseitig zu ändern, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheint. Sachlich gerechtfertigt sind Änderungen beispielsweise bei einer Erweiterung der Funktionen der Plattform oder der Services, einer Änderung der Rechts- oder Gesetzeslage (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt) oder wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die von Ocean’s Million nicht veranlasst und auf die Ocean’s Million auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird. Voraussetzung einer Änderung ist stets, dass diese dem Unternehmen zumutbar ist.
14.2. Dem Unternehmen werden Änderungen der AGB bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen der Geltung der geänderten AGB nicht innerhalb von vier (4) Wochen schriftlich oder per E-Mail gegenüber Ocean’s Million widersprochen hat und Ocean’s Million auf die Rechtsfolgen eines unterbliebenen Widerspruches hingewiesen hat.
14.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
Stand: 03. August 2026
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